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eHBA: Bestellung bis 30. Juni schützt vor möglichen Sanktionen

Vertragsärzte und -psychotherapeuten sollten bis Ende Juni einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) bestellt haben. Das Bundesgesundheitsministerium hat nun erklärt, dass die Sanktionierung nicht gelten sollen, wenn eine bis zum 30. Juni datierte Bestellbestätigung vorliegt.

Der Gesetzgeber verlangt, dass Vertragsärzte und -psychotherapeuten ab dem 1. Juli 2021 technisch auf die ePA vorbereitet sein müssen. Dazu gehört laut Gesetz der eHBA. Wer dazu nicht in der Lage ist, dem drohen ein Prozent weniger Honorar für alle vertragsärztlichen Tätigkeiten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat mehrfach darauf hingewiesen, dass dass viele Praxen ohne eigenes Verschulden die Frist nicht einhalten konnten. Psychotherapeuten können erst seit kurzem bestellen.

Die KBV empfiehlt Praxen, den Beleg über die Bestellung aufzubewahren.

Für die ePA und den elektronischen Medikationsplan brauchen Ärzte den eHBA - aus rechtlichen Gründen. Technisch ist er dafür jedoch nicht erforderlich. Mit der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie dem elektronischen Rezept werden bald zwei wichtige digitale Anwendungen eingeführt, die mit dem eHBA signiert werden müssen. Der eHBA ist unter anderem bereits für das Notfalldatenmanagement, elektronische Arztbriefe und Laborüberweisungen notwendig.

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