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Gut informiert – Nachrichten von der KV Bremen

Förderung fachärztlicher Weiterbildung für 2021

Die KV Bremen sowie die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen haben am 29. März 2021 hinsichtlich der Gewährung einer Förderung bei fachärztlichen Weiterbildungen folgende Feststellungen getroffen.

Für den Förderzeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen sowie die KV Bremen darauf, dass insgesamt 16,38 Förderstellen zur Verfügung stehen.

2,0 dieser Förderstellen sind der Weiterbildung zum FA für Kinder- und Jugendmedizin vorbehalten. Eine Vergabe dieser Förderstellen erfolgt in Reihenfolge der vollständigen Antragseingänge. Eine Vergabe dieser Förderstellen für andere Weiterbildungen als die zum FA für Kinder- und Jugendmedizin wird ausgeschlossen.

Für die übrigen 14,38 Förderstellen einigen sich die Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen sowie die KVHB auf vorrangig förderfähige sowie nachrangig förderfähige Arztgruppen. Eine Übersicht dazu finden Sie im Landesrundschreiben April 2021, ab Seite 50.

Anträge auf Gewährung einer finanziellen Förderung der fachärztlichen Weiterbildung sind schriftlich bei der KV Bremen, Schwachhauser Heerstraße 26/28, 28209 Bremen, einzureichen. Das Antragsformular finden Sie auf der Homepage der KV Bremen (Links "Für Praxen" - "Zulassung" - "Formulare für Ärzte, Institute und MVZ" - "Weiterbildung Facharzt mit Förderung").

Fristen

Sobald von den 14,38 zur Verfügung stehenden Förderstellen 12,00 Förderstellen vergeben wurden, tritt ein Fristensystem in Kraft.

Bis zum Erreichen der 12,00 Förderstellen, wird nach vollständigem Antragseingang entschieden. Der Antrag muss für eine rechtzeitige Bearbeitung der KV Bremen mindestens vier Wochen vor dem anvisierten Beginn der Weiterbildung vollständig vorliegen (inklusive der von der Ärztekammer Bremen auszufüllenden Anlage 1).

Ab dem Zeitpunkt, an dem 12,00 Förderstellen vergeben wurden, können Anträge auf Förderung bis zum 15. eines Monats gestellt und bis zum Ende des jeweiligen Monats entschieden werden. Werden mehr Anträge gestellt als Förderstellen zu vergeben sind, entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Nur solche Anträge, die bis zum 15. eines Monats vollständig vorliegen (inklusive der von der Ärztekammer auszufüllenden Anlage 1), können bei einer Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Für die Auswahlentscheidung wird die o. g. Rangfolge berücksichtigt. Daneben können weitere Gründe der Versorgung einbezogen werden.

Stellenbegrenzung

Sobald von den 14,38 zur Verfügung stehenden Förderstellen 12,00 Förderstellen vergeben wurden, tritt zusätzlich eine Stellenbegrenzung in Kraft. Anträge von Antragstellern aus nachrangig zu fördernden Facharztgruppen, für die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bereits 2,0 Förderstellen oder mehr gewährt wurden, finden bei der Vergabe der übrigen Stellen keine weitere Berücksichtigung.

Zu beachten sind außerdem folgende Voraussetzungen:

  • Förderfähig ist eine Weiterbildung grds. mit einer Mindestdauer von 12 zusammenhängenden Monaten (§ 3 Abs. 3 S. 1 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75 a SGB V).
  • Förderfähig sind nur Weiterbildungsverhältnisse ab einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 20 Std./Wo. (§ 3 Abs. 2 S. 3 der Vereinbarung zur Förderung d. Weiterbildung gemäß § 75 a SGB V).
  • Gefördert werden nur überwiegend konservativ tätige Praxen (§ 3 Abs. 5 der Vereinbarung z. Förderung d. Weiterbildung gemäß § 75 a SGB V).
  • Eine rückwirkende Förderung ist grundsätzlich nicht möglich.
  • Förderungen können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen maximalen Zeitraum von zusammenhängend 36 Monaten gewährt werden. Die Förderung von darüber hinausgehenden anerkennungsfähigen Weiterbildungszeiten ist grundsätzlich möglich, erfordert jedoch einen neuen Antrag. #
  • Über die Gewährung von Fördermitteln entscheidet der Vorstand im Rahmen der zur Verfügung stehenden Finanzmittel; ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht

 

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