Der Post-COVID-19-Zustand wurde zum 1. Juli 2021 in die Diagnoseliste für den besonderen Verordnungsbedarf aufgenommen. Damit wurde dem Mehrbedarf an Maßnahmen der Physiotherapie (WS/AT) und Ergotherapie (SB1/PS2/PS3) begegnet. Entsprechende Verordnungskosten werden damit im Falle einer Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht mehr angerechnet. Bei der Verordnung auf Muster 13 ist dementsprechend darauf zu achten, den ICD-10-Code U09.9 zu verwenden.
Somit können die Folgen der häufig beschriebenen Fatigue-Symptomatik, beispielsweise eine anhaltende Dyspnoe, eine allgemeine Störung der Muskelfunktion oder auch die Schädigung mentaler Funktionen, bedarfsgerecht behandelt werden.
Die Kosten für anerkannte Langfristfälle werden von vornherein nicht in das Heilmittel-Budget der Praxis eingerechnet. Ab 01.07.2021 wird die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf wie folgt erweitert (Kurzübersicht):
- G61.0 Guillain-Barre-Syndrom
- G91.2- Normaldruckhydrozephalus
- Q79.6 Ehlers-Danlos Syndrom
- Q78.0 Osteogenesis imperfecta
- Q87.2 Angeborene Fehlbildungssyndrome mit vorwiegender Beteiligung der Extremitäten
- T20.3- ff Verbrennungen oder Verätzungen 3. Grades
- M36.2 Arthropathia haemophilica
Die konkreten ICD-10, Hinweise und Diagnosegruppen finden Sie in der Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie, im Internet unter www.g-ba.de Ebenfalls zum 1. Juli 2021 gibt es Verbesserungen für Patienten mit Ergotherapie-Bedarf. Im Heilmittelkatalog werden die verordnungsfähigen Höchstmengen je Verordnung für folgende Diagnosegruppen von 10 auf 20 erweitert:
- PS2 Neurotische, Belastungs-, somatoforme und Persönlichkeitsstörungen
- PS3 Wahnhafte und affektive Störungen/ Abhängigkeitserkrankungen, Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen
Die Praxisverwaltungssysteme werden zum Stichtag entsprechend angepasst. Die Übersichten und Listen auf der Homepage der KV Bremen wurden entsprechend aktualisiert.