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Gut informiert – Nachrichten von der KV Bremen

Jetzt elektronischen Heilberufsausweis bestellen

Vertragsärzte und -psychotherapeuten sollten eigentlich schon einen elektronischen Heilberufsausweis bestellt haben - falls nicht, drängt die Zeit! Dieser ist für die elektronische Patientenakte und die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendig - beide starten in den nächsten Monaten.

Für einige Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) ist der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) der Generation 2 bereits Pflicht, weitere kommen in diesem Jahr hinzu. Der Gesetzgeber hat einmal mehr Sanktionen für diejenigen festgeschrieben, die zur Jahresmitte keinen eHBA besitzen. Wird der Nachweis nicht bis zum 30. Juni 2021 erbracht, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um ein Prozent so lange zu kürzen, bis der Nachweis erbracht ist.

Psychotherapeuten stehen vor einer bisher unüberwindbaren Hürde. Denn selbst wenn sie wollten, können sie den Heilberufeausweis derzeit nicht bestellen. Die Hersteller produzieren nicht. Auch deshalb setzt sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung dafür ein, dass Fristen und Sanktionen über den 30. Juni verschoben werden. Ob diese Forderung Gehör findet, ist derzeit nicht abzusehen. Für alle anderen gilt: Rasch bestellen.

Der Bestellprozess ist klar vorgegeben. Ärzte und Psychotherapeuten beantragen ihren eHBA bei ihrer Landesärzte- oder -psychotherapeutenkammer oder über die Online-Portale der Hersteller. Die zuständige Kammer prüft dann zunächst den Antrag, bevor der Ausweis geordert werden kann. Vom Antrag bis zur Lieferung dauert es nach Angaben der Bundesärztekammer zwischen 15 und 20 Werktage, zu Coronazeiten kann es durchaus länger dauern. Deshalb empfiehlt die KV Bremen ihren Mitgliedern, jetzt dringend die Bestellungen aufzugeben.

Bei einigen Anwendungen setzt der Gesetzgeber aus rechtlichen Gründen einen eHBA voraus: Das betrifft neben der elektronischen Patientenakte (ePA) das Notfalldatenmanagement und den elektronischen Medikationsplan. Beim elektronischen Arztbrief, der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dem elektronischen Rezept wird der eHBA für die qualifizierte elektronische Signatur (QES) benötigt.

Für den eHBA erhalten Vertragsärzte und -psychotherapeuten eine Pauschale von 11,63 Euro je Quartal. Damit wird die Hälfte der Kosten durch die Krankenkassen erstattet.

 

So erhalten Sie Ihren eHBA

Ärzte und Psychotherapeuten müssen ihren elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) zunächst bei ihrer Landesärzte- oder psychotherapeutenkammer oder über die Online-Portale der Hersteller beantragen. Sie erhalten dann, wenn die zuständige Kammer den Antrag geprüft hat, eine Vorgangsnummer, um den Ausweis zu ordern.
Der eHBA ist ein personenbezogenes Dokument. Deshalb müssen Ärzte und Psychotherapeuten für den Antrag ein Identifizierungsverfahren (z. B. Postident) durchführen - nur so können sie zweifelsfrei ihre Identität nachweisen.

Sobald der Ausweis produziert ist, erhält der Arzt oder Psychotherapeut ihn per Einschreiben zugeschickt; PIN und PUK folgen separat. Nach Erhalt muss der Ausweis innerhalb von 28 Tagen über ein Online-Portal freigeschaltet werden.

Dafür benötigen Sie einen eHBA

  • Sichtausweis: Der eHBA ist eine Chipkarte, ähnlich dem Personalausweis. Er ersetzt den klassischen Arztausweis aus Papier.
  • Signatur: Der Inhaber kann mit dem eHBA elektronische Dokumente rechtsverbindlich unterschreiben. Fachleute sprechen hier von der "qualifizierten elektronischen Signatur (QES)". Durch die Kopplung mit dem eHBA ist ein Missbrauch weitestgehend ausgeschlossen, denn die Unterschrift ist eindeutig als Unterschrift eines Arztes oder Psychotherapeuten erkennbar.
  • Authentifizierung: Mit dem eHBA weist sich sein Eigentümer in der elektronischen Welt als Arzt oder Psychotherapeut aus. Er kann damit Zugang zu Mitgliederportalen von KVen und Kammern erhalten.
  • Vertraulichkeit: Der eHBA ermöglicht das Ver- und Entschlüsseln von personenbezogenen medizinischen Daten oder anderen vertraulichen Informationen.
  • Zugriff auf die eGK: Mit dem eHBA kann der Inhaber auf medizinische Daten zugreifen, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) des Patienten abgespeichert sind. Das gilt etwa für den Notfalldatensatz.

 

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