Mit der Kryokonservierung soll Versicherten die Erfüllung eines Kinderwunsches nach einer keimzellschädigenden Therapie ermöglicht werden. Der gesetzliche Leistungsanspruch besteht für weibliche Versicherte bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres und männliche Versicherte bis zu Vollendung des 50. Lebensjahres, sofern die Kryokonservierung aufgrund einer Erkrankung medizinisch notwendig erscheint, um spätere Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft vornehmen zu können. Zu keimzellschädigen Behandlungen zählen insbesondere die operative Entfernung von Keimdrüsen, eine Strahlentherapie mit zu erwartender Schädigung der Keimdrüsen sowie potentiell fertilitätsschädigende Medikationen. Ob eine Therapie keimzellschädigend sein kann, entscheidet der Facharzt, der auch die Grunderkrankung diagnostiziert oder behandelt.
Für die Leistungen zur Kryokonservierung wurde der neue Abschnitt 8.6 in den EBM aufgenommen. Die Abbildung der Sachkosten für die Lagerung des Materials erfolgt über die Aufnahme neuer Kostenpauschalen in einem neuen Abschnitt 40.12 EBM. Für die Transportkosten wurde keine eigene Kostenpauschale, sondern eine Bestimmung in die Präambel 40.12 EBM aufgenommen, die eine gesonderte Abrechnung der Kosten für den Transport ermöglicht (als Sachkosten über die Pseudo-GOP 98999 berechnungsfähig).
Details zur Abrechnung
Abschnitt 8.6 (Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen)
- 08619: Erstberatung durch den die Grunderkrankung diagnostizierenden oder behandelnden Arzt
90 Pkt./ 10,01 Euro - 08621: Reproduktionsmedizinische Beratung und Aufklärung zu den dazugehörigen medizinischen Maßnahmen
128 Pkt./ 14,24 Euro - 08623: Andrologische Beratung und Aufklärung bei Männern mit bestimmter Indikation
90 Pkt./ 10,01 Euro - 08635: Stimulationsbehandlung zur Kryokonservierung von Eizellen
1.991 Pkt./ 221,49 Euro - 08637: Ultraschallgezielte und/oder laparoskopische Follikelpunktion zur intendierten Eizellentnahme im Zusammenhang mit der Kryokonservierung von Eizellen
365 Pkt./ 40,60 Euro - 08638: Zuschlag zur GOP 08637 bei ambulanter Follikelpunktion
447 Pkt./ 49,37 Euro - 08639: Identifizierung von Eizelle(n) in der Follikelflüssigkeit und Beurteilung der Reifestadien der Eizelle(n) zur Kryokonservierung
157 Pkt./ 14,47 Euro - 08640: Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung des Spermas zur Kryokonservierung
168 Pkt./ 18,69 Euro - 08641: Aufbereiten und Untersuchung von Hodengewebe nach testikulärer Spermienextraktion zur Kryokonservierung
242 Pkt./ 26,92 Euro - 08644: Aufbereiten und Einfrieren der/den Eizelle(n)
1.312 Pkt./ 145,95 Euro - 08645: Aufbereiten und Einfrieren von Samenzellen oder Keimzellgewebe
987 Pkt./ 109,80 Euro - 08646: Auftauen und Aufbereiten der/den Eizelle(n)
584 Pkt./ 64,97 Euro - 08647: Auftauen und Aufbereiten von Samenzellen oder Keimzellgewebe
384 Pkt./ 42,72 Euro - 08648: Spermienpräparation aus Hodengewebe nach testikulärer Spermienextraktion und Aufbereiten nach Kryokonservierung
300 Pkt./ 33,37 Euro
Abschnitt 40.2 (Sachkosten)
- 40700: Kostenpauschale für die Lagerung
68 Euro - 40701: Zuschlag zur Kostenpauschale 40700 für die Lagerung unter Quarantänebedingungen
10 Euro - Präambel 40.12: Für Transportkosten wurde eine Bestimmung aufgenommen, die eine gesonderte Abrechnung mithilfe der Sachkosten Pseudo-GOP 98999 ermöglicht
Die Vergütung der neu aufgenommenen Gebührenordnungspositionen (GOP) des Abschnitts 8.6 und 40.12 EBM erfolgt dauerhaft extrabudgetär.
Im Rahmen der Kryokonservierung sind folgende nach Transplantationsgesetz erforderlichen Laborleistungen berechnungsfähig:
Laborleistungen Kapitel 32.3 EBM:
- 32575X: Nachweis von HIV-1- und HIV-2-Antikörpern und von HIV-p24-Antigen
4,45 Euro - 32614X: HBc-Antikörper
5,90 Euro - 32618X: HCV-Antikörper
9,80 Euro - 32660X: HIV-1, HIV-2-Antikörper Westernblot
53,60 Euro - 32781X: Nachweis von HBsAg
5,50 Euro
Weitere Begleitleistungen im Zusammenhang mit der Kryokonservierung wie die Gebührenordnungspositionen 01510 bis 01512, 02100, 02341, 05310, 05340, 05341, 05350, 08575, 31272, 31503, 31600, 31608, 31609, 31822, 33043, 33044, 33064, 33090, 36272, 36503 und 36822 werden ebenfalls extrabudgetär vergütet und müssen in diesem Fall mit dem Suffix "X" gekennzeichnet werden.
Übergangsregelung für Versicherte
Für Versicherte, die aufgrund einer Behandlung mit keimzellschädigender Therapie ihre Ei- oder Samenzellen oder männliches Keimzellgewebe auf eigene Kosten bereits haben kryokonservieren lassen oder mit entsprechenden Maßnahmen begonnen haben, besteht ab Inkrafttreten der Umsetzung der Kryo-Richtlinie im EBM Anspruch auf die Leistungen. Die entsprechenden Leistungen werden auf Antrag der Versicherten gewährt.