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Gut informiert – Nachrichten von der KV Bremen

Vor Ausschüssen Pflicht zu Versicherungsbescheinigung

Bei Stellung eines Antrags auf Zulassung, Ermächtigung und Genehmigung einer Anstellung ist das Bestehen eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes durch Vorlage einer Versicherungsbescheinigung gemäß § 113 Abs. 2 VVG gegenüber dem Zulassungsausschuss nachzuweisen.

Ausreichend ist ein Versicherungsschutz, wenn das jeweilige individuelle Haftungsrisiko versichert ist. Bestimmte Mindestsummen, die der Gesetzgeber im Einzelnen geregelt hat, dürfen dabei nicht unterschritten werden: 

  • Für zugelassene Vertragsärzte/-psychotherapeuten und Ermächtigte beträgt die Mindestversicherungssumme drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. 
  • Für Medizinische Versorgungszentren sowie für Vertragsärzte/-psychotherapeuten und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten/Psychotherapeuten beträgt die Mindestversicherungssumme fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

Bereits an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsärzte/-psychotherapeuten, Ermächtigte, MVZ, BAGen werden innerhalb der nächsten zwei Jahre flächendeckend zur Vorlage einer Versicherungsbescheinigung durch die Geschäftsstellen der Zulassungsausschüsse aufgefordert.

Wichtig: Die vorzulegende Versicherungsbescheinigung ist unter Angabe der Versicherungssumme durch den Versicherer auszustellen (§ 113 Abs. 2 VVG). Es handelt sich hierbei nicht um den Versicherungsvertrag. 

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung („GVWG“) ist die neue Regelung des § 95e SGB V zur Berufshaftpflichtversicherung am 20.07.2021 in Kraft getreten. Wesentlicher Inhalt dieser Regelung ist die Pflicht zum Nachweis eines ausreichenden Berufshaftpflichtversicherungsschutzes in Form einer Versicherungsbescheinigung gegenüber den Zulassungsausschüssen.-

Muster Berufshaftpflichtversicherungsnachweis für Einzelpraxen und BAG ohne Angestellte

Muster Berufshaftpflichtversicherungsnachweis für MVZ, Einzelpraxen und BAG mit Angestellten

Muster Berufshaftpflichtversicherungsnachweis für Ermächtigte

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