Einsatz von Poolärzten im KV-Bereitschaftsdienst gesichert: VV gibt grünes Licht für Konkretisierungen des bisherigen Modells

Damit die Tätigkeit in den Bereitschaftsdiensten der KV Bremen sozialversicherungsfrei bleibt, müssen organisatorische und strukturelle Konkretisierungen vorgenommen werden. Dafür hat die Vertreterversammlung auf einer Sondersitzung am 21. März nach intensiver Befassung grünes Licht gegeben. Dadurch ist gesichert, dass auch Poolärzte weiterhin Dienste übernehmen können.

Hintergrund der Entscheidung ist das so genannte Poolarzt-Urteil aus dem vergangenen Jahr. In der Urteilsbegründung stellt das Bundessozialgericht fest, dass die Einordnung, ob eine Tätigkeit im Bereitschaftsdienst sozialversicherungspflichtig ist oder nicht von einigen Faktoren abhängt: das Ausmaß der Eingliederung in den Geschäftsbetrieb, die Einflussmöglichkeit der Ärzte auf Gestaltung der Dienste und deren unternehmerische Risiko. Dies betrifft sowohl die so genannten Poolärzte als auch Vertragsärzte!

Das Urteil bedingt unmittelbaren Handlungsbedarf. Über diese drei Optionen hatte die Vertreterversammlung zu entscheiden:

  1. Apothekenmodell (Wechselnde Dienstbereitschaft in den Praxisräumen der Vertragsärzte)
  2. Anstellung von Ärzten (direkt bei der KV)
  3. Konkretisierung des bisherigen Modells unter Berücksichtigung des BSG-Urteils

 

Die Mitglieder der Vertreterversammlung der KV Bremen waren nach intensiver Diskussion einig darin, dass weder das Apothekenmodell noch die Variante Anstellung in Betracht kommen bzw. diese Varianten  unter den aktuellen Rahmenbedingungen weder ad hoc noch zukunftssicher umsetzbar sind. Außerdem kann nur über die Konkretisierung des bisherigen Organisationsmodells gewährleistet werden, dass auch die so genannten Poolärzte (Nicht-Vertragsärzte) an Diensten beteiligt werden. Poolärzte übernehmen bisher einen nennenswerten Teil der Schichten.

Zuvor hatten sich bereits die Bereitschaftsdienstkommissionen deutlich gegen die Varianten Apothekenmodell und Anstellung ausgesprochen. Insofern folgten die Mitglieder der Empfehlung der KV Bremen das bisherige Organisationsmodell mit Konkretisierungen fortzusetzen. Diese Konkretisierungen haben zum Ziel klarzustellen, dass die Tätigkeit im Bereitschaftsdienst der KV Bremen von der Deutschen Rentenversicherung nicht als abhängige Beschäftigung eingestuft – und damit sozialversicherungspflichtig gestellt wird.

Die notwendigen Anpassungen, die zum 1. April in Kraft treten, sind:

  • Die Tätigkeit wird nach in allen Bereitschaftsdienstzentralen einheitlichen Fallpauschalen vergütet; die Grundpauschalen entfallen.
  • Die KV stellt Aufwendungspauschalen (bezogen auf Dienstart und Anzahl der Fälle) in Rechnung, unter anderem für Personal, Ausstattung und Raumnutzung.
  • Die Verteilung der Dienste wird vereinheitlicht. Sie werden jeweils halbjährlich auf die Vertragsärzte der KV Bremen verteilt. Diese könnten untereinander tauschen und auf andere, in dem Honorararztverzeichnis eingetragene Ärzte übertragen.
  • Für die Tätigkeiten im Bereitschaftsdienst wird für alle diensthabenden Ärzte eine um 0,2 Prozentpunkte erhöhter Umlagesatz erhoben. Bisher hatten Nicht-Vertragsärzte mit einem Satz von zehn Prozent einen höheren Anteil zu schultern.

Die Details sind der aktualisierten Notdienstordnung sowie den Durchführungsbestimmungen zu entnehmen. Außerdem ist die „Vereinbarung zur Tätigkeit im Notdienst“ angepasst worden. Die Unterlagen sind auf der Homepage der KV Bremen abrufbar. 

Downloadbereich Bereitschaftsdienste 

Für abschließende Rechtssicherheit soll ein Statusfeststellungsverfahren sorgen. In einem solchen Verfahren wird verbindlich geklärt, ob Selbstständige die Merkmale der Selbstständigkeit nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung erfüllen oder ob sie bei einem Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Die Vertreterversammlung beauftragte den Vorstand der KV Bremen, umgehend einen Antrag auf Statusfeststellung zu stellen.

Aus formalen Gründen muss der Beschluss der Vertreterversammlung noch im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Hintergrund: Delegierte, die sich per Videokonferenz dazugeschaltet haben, sind nicht stimmberechtigt. 

Nachtrag: Mittlerweile liegt ein Großteil der schriftlichen Erklärungen vor. Eine Mehrheit der Vertreterversammlung spricht sich für die Konkretisierung der Notdienstordnung und der Durchführungsbestimmung aus. 

 

#Bereitschaftsdienst,  #Politik / Gremien