Neue Vergütungsvereinbarung DMP für DM1 und DM2

Erhöhungen in der Vergütungsvereinbarung DMP für die Indikationen Diabetes mellitus Typ 1 und Diabetes mellitus Typ 2 sollen ab sofort den Mehraufwand der diabetologischen Schwerpunktpraxen adäquat abbilden.

Zum 1. Januar 2023 erfolgte die Anpassung der Vergütungsvereinbarung DMP für die Indikationen Diabetes mellitus Typ 1 und Diabetes mellitus Typ 2 sowie eine Anpassung des sog. „Strukturvertrages Diabetes mellitus“  (Vereinbarung zur Optimierung der Betreuung von Patienten mit Diabetes mellitus durch diabetologische Schwerpunktpraxen). Im Rahmen der vertraglichen Umstellung gibt es Veränderungen in der Vergütungssystematik, um den Mehraufwand der diabetologischen Schwerpunktpraxen adäquat abzubilden.

Ausschließlich die Vergütungshöhe für Folgedokumentationen wird von 20 auf 10 Euro abgesenkt, sämtliche andere Ziffern bleiben in der Vergütungshöhe identisch oder werden erhöht, zehn Vergütungsziffern kommen neu dazu. Auch für Hausärzte ergibt sich insgesamt eine Vergütungserhöhung. Eine Übersicht der Abrechnungsziffern erscheint im Landesrundschreiben.

Hervorzuheben ist hier eine neue Ziffer für eine Intervention bei speziellen Indikationen i.H.v. 30 Euro. Durch gezielte Maßnahmen einer individualisierten Intervention, die sich am konkreten Bedarf in der jeweils aktuellen  Lebenssituation des Kindes/Jugendlichen bzw. Erwachsenen orientiert, sollen das Selbstmanagement von Kindern und Jugendlichen sowie Erwachsener unterstützt und damit Früh- und Spätkomplikationen zielgerichtet vermindert oder zumindest verzögert werden.

Mit dem erfolgreichen Vertragsabschluss wird die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1 oder Diabetes mellitus Typ 2 ausschließlich in den jeweiligen DMP-Verträgen nach § 137f SGB V sowie in der „Vereinbarung über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen nach den Verträgen zur Durchführung der strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 nach § 137f SGB V“ abgebildet. Wesentliche Leistungsinhalte des sogenannten Strukturvertrages Diabetes mellitus wurden in die bestehende DMP-Vergütungsvereinbarung gem. § 137f überführt. 

Der Strukturvertrag Diabetes mellitus wird auf die Versorgung von Patientinnen mit Gestationsdiabetes beschränkt. Hier verbleiben lediglich die Leistungen für Gestationsdiabetes, welche nicht in der DMP-Vergütungsvereinbarung abgebildet werden können.

Zum Hintergrund: Grundsätzlich können die spezialisierten Leistungen von diabetologische Schwerpunktpraxen bundesweit nur durch zusätzliche Vergütungsvereinbarungen (DMP, Selektivverträge) finanziert werden, da der EBM für Diabetologie kein eigenes Kapitel vorsieht. 


Diabetes mellitus Typ 1: Unterlagen

Diabetes mellitus Typ 2: Unterlagen

 

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