Vergütung für außerklinische Intensivpflege steht fest

Zum Start der gesetzlich neu geregelten außerklinischen Intensivpflege ab Januar 2023 haben KBV und GKV-Spitzenverband die Vergütung vereinbart.

Dafür wurden zum 1. Dezember 2022 weitere Leistungen in den Abschnitt 37.7 des EBM aufgenommen, der die Leistungen zur Erhebung des Potenzials in Bezug auf die Beatmungsentwöhnung und Entfernung der Trachealkanüle beziehungsweise Therapieoptimierung („Erhebung“). Hintergrund: Die Mehrheit der Patientinnen und Patienten, die eine außerklinische Intensivpflege benötigen, sind beatmet und/oder trachealkanüliert. In diesen Fällen ist in der Regel vor der Verordnung eine Erhebung des Potenzials zur Beatmungsentwöhnung beziehungsweise Dekanülierung durchzuführen.

 

Überblick der neuen GOP ab 1. Dezember 2022

  • GOP 37700: Potenzialerhebung (gemäß § 5 der AKI-RL) auf Formular 62A, einmal im Behandlungsfall (= Quartal)
    zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig, bei Angabe einer medizinischen Begründung dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig
     257 Punkte / 28,95 Euro / ab 01.01.2023 29,53 Euro 
  • GOP 37770V: Potenzialerhebung im Rahmen einer Videosprechstunde
    257 Punkte / 28,95 Euro / ab 01.01.2023 29,53 Euro 
  • GOP 37701: Zuschlag zur GOP 37700 bei Durchführung der Erhebung im Rahmen eines Besuchs nach GOP 01410 oder 01413, je weitere vollendete 10 Minuten,
    höchstens dreimal im Behandlungsfall
    128 Punkte / 14,42 Euro / ab 01.01.2023 14,71 Euro
  • GOP 37704: Zuschlag zur GOP 37700 für Schluckendoskopie 
     294 Punkte / 33,12 Euro / ab 01.01.2023 33,79 Euro 
  • GOP 37705: Zuschlag zur GOP 37700 für Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse
    84 Punkte / 9,46 Euro / ab 01.01.2023 9,65 Euro 
  • GOP 37706: Grundpauschale im Zusammenhang mit der GOP 37700 für Ärzte und Krankenhäuser (gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 der AKI-RL), 
    einmal im Behandlungsfall
    159 Punkte / 17,91 Euro / ab 01.01.2023 18,27 Euro 
  • GOP 37706V: Grundpauschale im Zusammenhang mit der GOP 37700 für Ärzte und Krankenhäuser im Rahmen einer Videosprechstunde
    111.3 Punkte / 12,54 € / ab 01.01.2023 12,99 Euro 
  • GOP 37714: Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung medizinischer  Fragestellungen durch einen konsiliarisch tätigen Arzt, 
    einmal im Behandlungsfall
    106 Punkte / 11,94 Euro / ab 01.01.2023 12,18 Euro 

Hinweis: Die Berechnung der GOP 09315 (Bronchoskopie) und 13662 (Bronchoskopie) im Zusammenhang mit der Durchführung einer Erhebung gemäß § 5 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von außerklinischer Intensivpflege ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung mit Suffix A zu dokumentieren.

Zum 1. Januar 2023 – und somit zeitgleich zum Inkrafttreten der neuen Außerklinischen Intensivpflege Richtlinie des G-BA (AKI-RL) – wird der Abschnitt 37.7 um drei neue GOP zur Vergütung der Verordnung inklusive Behandlungsplan, der ärztlichen Koordination und der Fallkonferenz ergänzt.

 

Überblick der neuen GOP ab 1. Januar 2023

  • GOP 37710    Verordnung auf Formular 62B und Behandlungsplan auf Formular 62C, höchstens dreimal im Krankheitsfall
    167 Punkte / 19,19 Euro
  • GOP 37711 : Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den die  außerklinische Intensivpflege koordinierenden Vertragsarzt (gem. § 12 Abs. 1 der AKI-RL), einmal im Behandlungsfall
    275  Punkte / 31,60 Euro
  • GOP 37720: Fallkonferenz gemäß § 12 Abs. 2 der AKI-RL,  höchstens achtmal im Krankheitsfall
    86 Punkte / 9,88 Euro

Die Leistungen zur außerklinischen Intensivpflege werden extrabudgetär vergütet.

 

Genehmigung durch die KV und Fortbildung

Für die Verordnung sind Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten erforderlich.

Sowohl zur Verordnung als auch Potenzialerhebung ist eine besondere ärztliche Qualifikation erforderlich.

Zur Potenzialerhebung berechtigt sind:

  • Fachärzte/‐innen mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,
  • Fachärzte/‐innen für Innere Medizin und Pneumologie,
  • Fachärzte/‐innen für Anästhesiologie mit mindestens 6‐monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs‐Einheit,
  • Fachärzte/‐innen für Innere Medizin, Chirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Kinder‐ und Jugendmedizin mit mindestens 12‐monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer Beatmungsentwöhnungs‐Einheit oder
  • weitere Fachärzte/‐innen mit mindestens 18‐monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs‐Einheit.
  • Außerdem: Zur Erhebung des Potenzials zur Entfernung der Trachealkanüle bei nicht beatmeten Versicherten sind auch Fachärzte/‐innen mit mindestens 18‐monatiger einschlägiger Tätigkeit in einer stationären Einheit der neurologisch‐neurochirurgischen Frührehabilitation berechtigt.

 

Zur Verordnung berechtigt sind:

  • Fachärzte/‐innen mit Zusatzbezeichnung Intensivmedizin,
  • Fachärzte/‐innen für Innere Medizin und Pneumologie,
  • Fachärzte/‐innen für Anästhesiologie,
  • Fachärzte/‐innen für Neurologie,
  • Fachärzte/‐innen für Kinder‐ und Jugendmedizin,
  • Hausärzte/‐innen, wenn sie über Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Versicherten verfügen.

Bei Versicherten, die weder beatmungspflichtig noch trachealkanüliert sind, erfolgt die Verordnung durch Fachärzte/-innen, die auf die außerklinische Intensivpflege auslösende Erkrankung spezialisiert sind.

Hausärzte und Hausärztinnen benötigen eine Genehmigung durch ihre Kassenärztliche Vereinigung. Beim Antrag ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden oder es wird die Absicht erklärt, sich die Kompetenzen innerhalb von sechs Monaten anzueignen.

Die KBV plant, hierfür eine CME‐zertifizierte Onlinefortbildung zur Verfügung zu stellen.

Für die Verordnung wird es ein neues Formular geben, auf dem auch die Ergebnisse der Potenzialerhebung erfasst werden.

 

Übergangsregelung bis 30. Oktober 2023

Bei der außerklinischen Versorgung von schwerstkranken Menschen, die beispielsweise beatmet werden müssen oder eine Trachealkanüle tragen, soll nach dem Willen des Gesetzgebers künftig stärker als bisher der Fokus auf einer Entwöhnung von der Beatmung beziehungsweise der Trachealkanüle liegen. Dazu ist eine regelmäßige ärztliche Erhebung des Potenzials erforderlich.

Die entsprechende Richtlinie des G-BA tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft; nach dieser soll dann vorrangig verordnet werden. Im Ausnahmefall können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte die außerklinische Intensivpflege bis zum Stichtag 30. Oktober 2023 wie gewohnt auf Formular 12 und ohne Potenzialerhebung verordnen. In diesem Fall können die neuen EBM-Leistungen nicht abgerechnet werden. Die Abrechnung ist erst möglich, wenn die Verordnung auch nach der neuen Richtlinie erfolgt.

Die KBV hat die wichtigsten Informationen für Praxen zur Verordnung der außerklinischen Intensivpflege auf einer Themenseite zusammengestellt: KBV - Außerklinische Intensivpflege

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