Für die sektorenübergreifende Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) kann rückwirkend zum 1. Januar 2021 die Pseudo-GOP 88270 (Bewertung: 10 Euro) abgerechnet werden. Die Erstbefüllung der ePA mit Befunden, Arztbriefen etc. darf sektorenübergreifend je Patient nur einmal durchgeführt und abgerechnet werden. Eine sektorenübergreifende Erstbefüllung liegt vor, wenn noch keine Inhalte von einem Vertragsarzt, einem Vertragspsychotherapeuten, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder einem Zahnarzt in die ePA eingestellt worden sind. Eine Erstbefüllung kann auch dann noch vorliegen, wenn der Versicherte selbst bereits eigene Inhalte in die ePA eingestellt hat. Alle Vertragsärzte und –psychotherapeuten und Krankenhäusern sind seit Juli 2021 gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch eines Patienten die ePA zu befüllen. Auch Zahnärzte können das übernehmen. Mit der sektorenübergreifenden Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden.
Da sich momentan in der ePA nicht erkennen lässt, ob ein anderer Leistungserbringer bereits Daten in die ePA eingestellt hatte, der Versicherte die Daten jedoch bereits wieder gelöscht hat, kann es zu einer Doppeltabrechnung kommen. In diesem Fall kann die Krankenkasse die Pauschale von zehn Euro von der Kassenärztlichen Vereinigung zurückfordern. Der betroffene Arzt oder Psychotherapeut erhält in diesem Fall stattdessen die „Zusatzpauschale für die ePAUnterstützungsleistung“ GOP 01647 (15 Punkte / 1,67 Euro), die für die ärztliche ePA-Tätigkeit außerhalb der Erstbefüllung im Behandlungsfall berechnungsfähig ist. Die Vertragspartner setzen sich bei der gematik GmbH dafür ein, dass die Transparenz über vorgenommene Erstbefüllungen durch technische Lösungen in der ePA verbessert wird und bürokratischer Prüfungsaufwand entfällt.
Vergütung der ePA
Für das Erfassen und Speichern von Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten folgende GOP abrechnen:
- GOP 01647 (1,67 Euro / 15 Punkte)
- Die GOP beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA.
- Sie wird als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7(ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) gezahlt.
- Sie ist einmal im Behandlungsfall (= Quartal) berechnungsfähig.
- Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn im selben Behandlungsfall die Pauschale 88270 für die sektorenübergreifende Erstbefüllung (10 Euro) abgerechnet wird.
- GOP 01431 (33 Cent / 3 Punkte)
- Die GOP wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) gezahlt.
- Sie umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird.
- Sie ist höchstens viermal im Arztfall berechnungsfähig. Arztfall bedeutet die Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt in einem Quartal zulasten derselben Krankenkasse unabhängig von Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte.
- Sie ist – mit Ausnahme der GOP 01430, 01435 und 01820 – im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Behandlungstag berechnungsfähig.
- Erstbefüllung der ePA: Pseudo-GOP 88270 (10 Euro)
- 10 Euro je ePA in 2021
- Mit der Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden.
- Die GOP ist im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01647 „Zusatz pauschale ePA-Unterstützungsleistung“ sowie der GOP 01431 „Zusatz pauschale elektronische Patientenakte zu den GOP 01430, 01435 und 01820“ berechnungsfähig.